{"type":"video","version":"1.0","provider_name":"funk","provider_url":"https://www.funk.net","title":"Wild! Mehr Jura-Content gibt es bei unserem Format @die_juristen hier auf Instagram und auf TikTok. - Q1: § 6 Abs. 1 FeV, Fahrerlaubnisklasse „AM\" i.V.m. Fahrzeugklasse Loe, Art. 4 Abs. 2f) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 i.V.m. Anhang 1. Danach sind Fahrzeuge erlaubt, die u.A. maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit haben und unter 425 kg wiegen. Mindestalter in § 10 FeV. Die Kostenschätzung bezieht sich auf den Führerschein und kommt vom der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (Stand ein, 05/2025). Q2: § 6 Abs. 1 FeV, Fahrerlaubnisklasse „Al\" erlaubt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit max. 15 kW (ca. 20 PS) zu fahren. Diese dürfen dann auch schneller sein als 45 km/h. Mindestalter in § 10 FeV. Die Kostenschatzung bezieht sich auf den Fuhrerschein und kommt vom der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (Stand 05/2025). Q3: § 6 Abs. 1 FeV erlaubt \"dreirädrige\" Fahrzeuge. Das im Video gezeigte Auto hat zwar vier Räder (nicht drei), laut Zulassungsbescheinigung (liegt der Redaktion vor) wurde es aber als dreirädriges Kfz anerkannt. Das Argument: Laut Art. 3 Nr. 72 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gelten zwei Räder, die so nah aneinander „auf einer Achse montiert\" sind, rechtlich nur als ein einziges Rad. Q4: ADAC, Pressestelle. Siehe auch presse.adac.de/meldungen/adac-ev/ tests/leichtkraftfahrzeuge-fuer-jugendliche-nicht-zu-empfehlen.html","author_name":"funk","author_url":"https://www.funk.net/formate/funkkanaele-12357/instagram/funk-32491/beitrag/2070290","thumbnail_url":"https://api.funk.net/www/images/instagram/reel/17910543963150826","html":"<iframe src=\"https://www.funk.net/formate/funkkanaele-12357/instagram/funk-32491/beitrag/2070290/embed\" width=\"405\" height=\"720\" allowfullscreen frameborder=\"0\" scrolling=\"no\"></iframe>","width":405,"height":720}