{"type":"video","version":"1.0","provider_name":"funk","provider_url":"https://www.funk.net","title":"Bitte nicht wegen dem Minischwein ausrasten Zum Streichen nochmal: Generell seid ihr nicht dazu verpflichtet, die Wohnung in einem besseren Zustand zu hinterlassen, als ihr sie bekommen habt. Habt ihr also eine renovierte Wohnung gemietet, sollte sie auch wieder so hinterlassen werden. War sie nicht renoviert oder hatte sogar Mängel, seid ihr nicht verpflichtet, diese beim Auszug zu beheben. Aber auch da ist natürlich wichtig, dass man das Ganze beweisen kann - dafür eignet sich ein ordentliches Übergabe-Protokoll mit eurer Vermietung. Ihr könnt die Wohnung beim Einzug auch mit Fotos und Videos dokumentieren. Quellen:\n[1] Artikel 13 GG (1), (2)\n[2] Süddeutsche Zeitung: Dürfen Vermieter spontan die Wohnung betreten?\n[3] § 558 (3) BGB\n[4] Landesrecht Hamburg\n[5] Berlin: Die Kappungsgrenze\n[6] BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12\n[7] Berliner Mietverein: Info 11: Schönheitsreparaturen\n[8] Mieterbund Berlin: Schönheitsreparaturen - Renovierungspflicht des Mieters\n[9] Immobilienscout24: Renovierungspflicht 2025 – die­se Rech­te ha­ben Mie­ter:in­nen\n[10] § 573 (2) BGB\n[11] § 280 (1) BGB\n[12] BGH, Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06\n[13] ZDF: Diese Rechte haben Mieter bei Schimmel","author_name":"funk","author_url":"https://www.funk.net/formate/funkkanaele-12357/instagram/funk-32491/beitrag/2222746","thumbnail_url":"https://api.funk.net/www/images/instagram/reel/17960815182214350","html":"<iframe src=\"https://www.funk.net/formate/funkkanaele-12357/instagram/funk-32491/beitrag/2222746/embed\" width=\"405\" height=\"720\" allowfullscreen frameborder=\"0\" scrolling=\"no\"></iframe>","width":405,"height":720}