hierzu Art. 47 1. Zusatzprotokoll der Genfer Konventionen von 1977: https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/satzger/materialien/prot1d.pdf
Dort heißt es:
Als Söldner gilt,
a) wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist,
in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,
c) wer an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem
Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer am Konflikt
beteiligten Partei tatsächlich die Zusage einer materiellen
Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den
Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang
und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,
d) wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei
ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist,
e) wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei ist und
f) wer nicht von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.
Differenziert werden muss zudem noch von private
military contractors (PMCs), die so gut wie vollkommen unreguliert
sind. Dabei handelt es sich um private Sicherheitsdienstleister,
denen die Vornahme von Kriegshandlungen aufgetragen wird, die aber
nichts mit den militärischen, staatlichen Streitkräften zu tun
haben.
Hintergrund der Bemühungen, Söldnertruppen zu verbieten, ist, dass
das humanitäre Völkerrecht gewährleisten soll, dass der Grundsatz
der Humanität auch in Kriegszeiten aufrechterhalten wird. Diese
Verantwortung sollen Staaten im Rahmen ihrer kriegerischen
Auseinandersetzung tragen. Staaten können und sollen insoweit
sicherstellen, dass das humanitäre Völkerrecht eingehalten wird.
Deshalb soll auch nur von einem Staat das Recht abgeleitet werden
können, sich an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligen zu
dürfen. Jede Person, die nicht - als Teil einer Gruppe oder als
Einzelner - organisatorisch in die Befehlskette der regulären
Streitkräfte einer Partei integriert wird, ist deshalb kein
rechtmäßiger Kombattant.
Einen internationalen Straftatbestand aufgrund der Betätigung als Söldner gibt es nicht.