Dieses Recht, sein Leben selbst zu gestalten, ergibt sich allgemein aus Art. 2 Abs. 1 GG. Gerade mit Blick auf Ausbildung und Beruf gibt es zudem Art. 12 GG. Staatliche Beschränkungen dieser Freiheit müssen grundsätzlich strenge Regeln einhalten, vgl. Sodan, Art. 12 GG Rn. 20 ff., https://grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-12.html
Art. 12a GG beschränkt jedoch diese Berufsfreiheit und erlaubt in Absatz 1 ausdrücklich, junge Männer ab 18 zum Dienst in den Streitkräften zu verpflichten.
Eine Pflichtarmee ist also erlaubt, aber trotzdem kein verfassungsrechtlich zwingender Standardfall, BVerfG, Urteil v. 13.04.1978, BVerfGE 48, 127, Rn. 61. Die konkreten Modalitäten der Wehrpflicht müssen sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und am Gleichheitssatz messen lassen, vgl. etwa BVerfG, Urteil v. 24.04.1985, 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84.